Strafverteidigung bei
sexuellem Missbrauch

Strafverteidigung. Bis zum Ziel.

Bei sexuellem Missbrauch besitzt der Täter eine besondere Machtstellung

Die Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch kann sich auf unterschiedliche Delikte beziehen. Allen gemein ist, dass eine gewisse Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt wird. Die Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch unterscheidet sich von Straftatbeständen wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung dergestalt, dass der Täter eine besondere Machtstellung qua Position besitzt.

Er ist zum Beispiel ein Erziehungsberechtigter und missbraucht ein Kind. Das ist im Paragrafen 176 StGB geregelt. Der Paragraf 174 StGB stellt den Missbrauch an Schutzbefohlenen unter Strafe. Damit sind als mögliche Täter unter anderem Lehrer gemeint. Paragraf 179 StGB sanktioniert den Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen. Das umfasst geistig Behinderte, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht wehren können.

Alle diese Paragrafen haben zum Ziel, die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen zu schützen, die dieses Schutzes besonders bedürfen. Entsprechend hohe Strafen sieht der Gesetzgeber vor, entsprechend konsequent gehen die Ermittlungsbehörden bei einem solchen Verdacht auch vor.

Die Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch differiert je nach Rahmenbedingungen in der Strategie. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder liegt tatsächlich ein sexueller Missbrauch vor. In diesem Fall versuchen wir, das Strafmaß zu reduzieren. Eventuell ist es auch möglich, einen öffentlichen Prozess mit einem Strafbefehl zu verhindern. Oder die Anschuldigung ist falsch, dann zielen wir auf die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bei einem Prozess auf Freispruch.

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Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen zu den Fachgebieten, über Kosten oder Verfahren.

Was kostet eine Strafverteidigung?

Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Es wird nach Stundensatz, oder in Einzelfällen auch nach einer vereinbarten Pauschale abgerechnet. Bei Heindl Rechtsanwälte erfolgt die Abrechnung in der Regel anhand zweier im Vorfeld vereinbarter fester Pauschalen – einer für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) sowie einer weiteren Pauschale für das Hauptverfahren. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe? Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

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Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in welchen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (weitere Informationen dazu unter „Pflichtverteidigung“). Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich mit eingeschlossen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.

Was ist mit meinen Kosten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens?

Wer vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch seine Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen.

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