Verbotene Prostitution
München

Strafverteidigung. Bis zum Ziel.

Bei Prostitution in Sperrbezirken muss mit Bußgeld gerechnet werden

Grundsätzlich ist in Deutschland die Prostitution erlaubt, sofern sie auf freiwilliger Basis geschieht. Der Straftatbestand § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution bezieht sich ausschließlich auf Gebiete, in denen diese durch Rechtsverordnung nicht erlaubt ist. Die Kommunen haben die Möglichkeit, in geografisch klar abgegrenzten Gebieten einen sogenannten Sperrbezirk einzurichten. Der Sperrbezirk kann auch nur zu bestimmten Tageszeiten gelten, zum Beispiel tagsüber.

Wer sich in diesem Sperrbezirk dennoch prostituiert, verstößt gegen diese Rechtsverordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen. Eine Anklage aufgrund Ausübung der verbotenen Prostitution erfolgt erst nach beharrlichem Zuwiderhandeln. Das bedeutet, dass mindestens beim ersten Aufgreifen durch die Polizei keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen. Ab welcher Häufigkeit des Verstoßes die Behörden tatsächlich ein Verfahren einleiten, lässt sich nicht konkret sagen.

Bei einem solchen Fall der Ausübung der verbotenen Prostitution ist diese Unbestimmtheit für unsere Verteidigungsstrategie ein Ansatzpunkt. Oftmals stellen wir infrage, dass unsere Mandanten beharrlich zuwidergehandelt haben. Zusätzlich stellen wir die nicht vorhandene Wiederholungsgefahr plausibel dar.

Das Gesetz sieht für die Ausübung der verbotenen Prostitution eine Höchststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe vor. In der Regel schöpfen Richter diesen Strafrahmen nicht ansatzweise aus, sofern Angeklagte keine Vorstrafen und nicht permanent die Rechtsverordnung missachtet haben. Häufig können wir bei diesem Straftatbestand eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

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In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.

Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen zu den Fachgebieten, über Kosten oder Verfahren.

Was kostet eine Strafverteidigung?

Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Es wird nach Stundensatz, oder in Einzelfällen auch nach einer vereinbarten Pauschale abgerechnet. Bei Heindl Rechtsanwälte erfolgt die Abrechnung in der Regel anhand zweier im Vorfeld vereinbarter fester Pauschalen – einer für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) sowie einer weiteren Pauschale für das Hauptverfahren. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe? Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in welchen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (weitere Informationen dazu unter „Pflichtverteidigung“). Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich mit eingeschlossen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.

Was ist mit meinen Kosten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens?

Wer vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch seine Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen.

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