Kronzeugenregelung § 31 BtMG
Ihre spezialisierten Strafverteidiger
für Drogenstrafrecht.
Ihr rechtlicher Beistand bei Drogendelikten
24H NOTRUF
In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.
- Heindl Rechtsanwälte
- Promenadeplatz 11 | 80333 München
- Kostenlose Parkplätze
- kontakt@ra-heindl.de
- +49 (0) 89 – 24 29 10 65
- +49 (0) 89 – 21 66 89 10
Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG
Die konkreten Voraussetzungen
- Der Beschuldigte muss sein Wissen freiwillig offenbaren. Gibt er sein Wissen zum Tatgeschehen lediglich aus Versehen preis, z. B. in einem Verhör, ist die Voraussetzung für die Kronzeugenregelung nicht erfüllt.
- Das offenbarte Wissen muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und wesentlich zu einem Aufklärungserfolg beitragen. Die Aussagen des Beschuldigten müssen also aufklärungsrelevante Informationen enthalten, die den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind. Haben die Behörden schon vor der Offenbarung den gleichen Kenntnisstand wie der Beschuldigte, kann § 31 BtMG nicht angewendet werden.
- Das offenbarte Wissen des Beschuldigten muss im Zusammenhang mit seiner eigenen Tat stehen und eine Betäubungsmittelstraftat betreffen. Die Aufklärungshilfe kann sich hier nicht auf ein beliebiges anderes Delikt im Bereich Drogenstrafrecht beziehen. Denn die Kronzeugenregelung zielt auf die Aufdeckung von Strukturen, Hinterleuten und Auftraggebern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ab.
- Der Beschuldigte muss sein Wissen über geplante Betäubungsmitteldelikte freiwillig offenbaren.
- Die im Planungsstadium befindliche BtM-Straftat muss im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen.
- Der Beschuldigte muss sein Wissen so rechtzeitig gegenüber einer Dienststelle offenbaren, dass eine schwere BtM-Straftat, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen aus § 31 BtMG, kann die Anwendung der Kronzeugenregelung dem Beschuldigten große Vorteile bringen: signifikante Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe.
Doch trotz dieser verlockenden Aussichten ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten:
- Die Anwendung der Kronzeugenregelung liegt allein im Ermessen des zuständigen Gerichts (weder Polizei noch Staatsanwaltschaft haben hier Einfluss). Das Gericht ist nicht gezwungen, die Regelung tatsächlich heranzuziehen und einen Strafnachlass zu gewähren oder von der Strafe gänzlich abzusehen.
- Falls der Beschuldigte im Rahmen der Wissensoffenbarung Aussagen über weitere Drogendelikte trifft, an denen er beteiligt war, kann er sich dadurch (ungewollt) selbst belasten und der Strafverfolgung aussetzen.
- Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der Offenbarung andere Personen (schwer) belastet, geht mit Konsequenzen einher, die wohlüberlegt sein sollten. Zum einen muss der Beschuldigte in den betreffenden Verfahren wahrscheinlich als Zeuge vor Gericht aussagen, was eine psychische Herausforderung darstellt. Zum anderen sind die individuellen kurz- und langfristigen Reaktionen jener Personen, die durch die Offenbarung belastet wurden, schwer kalkulierbar.
Bei Beschuldigtenvernehmungen weist die Polizei häufig auf die Vorteile der Kronzeugenregelungen hin. Ohnehin sollten Sie vor einer solchen Vernehmung anwaltliche Beratung eingeholt haben – doch erst recht, wenn Sie eine Kronzeugenregelung in Betracht ziehen. Hier heißt es: Kühlen Kopf bewahren, erst Anwalt fragen! Denn prinzipiell geht es immer um kluges Abwägen der Vor- und Nachteile, die eine Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG für den jeweils Betroffenen mit sich bringt.
Kronzeugenregelung des BtMG – Wie Heindl Rechtsanwälte Sie optimal berät
Ob es sinnvoll ist, die Kronzeugenregelung bei BtM-Delikten anzuwenden, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab – Beschuldigte sollten sich daher unbedingt ausführlich mit einem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beratschlagen. Als erfahrene und hochkompetente Strafverteidiger im Drogenstrafrecht sind unsere Rechtsanwälte in der Lage, die Vorteile und Risiken einer Kronzeugenregelung in jedem Einzelfall richtig einzuschätzen und dem Beschuldigten daraufhin entweder zu- oder abzuraten.
Nach genauer Prüfung der individuellen Umstände des BtM-Delikts (wie z. B. Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Bedeutung des möglichen Aufklärungsbeitrags, Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG) wägen unsere Strafverteidiger ab, ob das Gericht die Kronzeugenregelung aller Voraussicht nach bejahen oder verneinen wird.
Ebenso stellen wir durch fundierte juristische Beratung und Begleitung unseren Mandanten sicher, dass sie sich im Falle einer Aussage erstens nicht unnötig selbst belasten und zweitens ihr Wissen rechtzeitig offenbaren. So bleibt den Ermittlungsbehörden genügend Zeit, den getätigten Aussagen nachzugehen und für das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die dem Mandanten zugutekommen.
Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen des BtMG, können unsere Strafverteidiger, unterstützt vom BtMG-spezialisierten Anwaltsteam, zum Beispiel auf einen minder schweren Fall plädieren, worauf bei BtM-Delikten deutlich niedrigere Strafen stehen. Unter Umständen können unsere Strafverteidiger auch bewirken, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist es uns sogar möglich, vor Gericht ein gänzliches Absehen von Strafe zu erreichen.
Grundlegender Tipp beim Vorwurf des Handeltreibens von BtM
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
Unsere Bewertungen
sprechen für sich.
Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.R.AIch bin schon mehrmals Mandant in dieser Kanzlei gewesen. Besonders hervorheben möchte ich Frau Philipps. Mit Ihrer unglaublichen Fachkompetenz sowie Kampfgeist, kann ich Sie nur empfehlen!!!!! Vielen Dank Frau Philipps!!!!!Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.Sven WestendorfEs war einfach eine geniale Verteidigung! Wir hatten das Glück in einem Jugendstrafverfahren unseres Sohnes vor Gericht von Her Heindl vertreten zu werden. In die Vorbereitungen war Frau Philipps massgeblich involviert, eine äußerst engagierte und gewissenhafte Anwältin. Herr Heindl ist ein absolut fokussierter, strategisch genial vorgehender Profi mit unglaublicher Überzeugungskraft, der sich mit unerschütterlichem Kampfgeist durch nichts aus der Ruhe bringen lässt. Es war ein Erlebnis ihn vor Gericht in Aktion zu sehen. Vielen herzlichen Dank Dr. Simone und Sven WestendorfTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.Hussein AhmedI highly recommend Heindl & Lang Rechtsanwälte for their exceptional legal expertise. From the initial consultation, they demonstrated a profound understanding of my case, presenting strategic possibilities. Mr. Andreas Remiger stood out for his excellent communication skills and dedication. He invested time in thorough discussions and meticulous preparation, ultimately leading to an immediate case dismissal. Their professionalism and competence make them my top choice for legal representation.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.Martin WildmoserSpitzenanwalt !!! Souverän aufgetreten die richtigen Fragen gestellt und den Prozess gewonnen. Bravo !!!Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.R RDie Kanzlei hat mich zunächst aus der Untersuchungshaft im Hochsicherheitstrakt in der Forensik geholt und anschließend einen Freispruch erwirkt. Hat auch schon einem Freund in einer Steuer-Strafsache geholfen und dem Sohn eines Bekannten in einem Betäubungsmittelverfahren. Klare Empfehlung!Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.Erdoğan YılmazOn 21.07.2023 I had a problem in an international lawsuit. Although it was Friday evening, we were able to contact Ms. Herrmann from the heindl&lang law office. Although it was the weekend, she handled the case from Saturday morning. It allowed me to be free in two days by working day and night all weekend and two days in progress. Her approach to the case and her communication with the institutions were excellent. She never broke off contact with me. I definitely recommend her. Am 21.07.2023 hatte ich ein Problem in einem internationalen Rechtsstreit. Obwohl es Freitagabend war, konnten wir Frau Herrmann von der Anwaltskanzlei heindl&lang kontaktieren. Obwohl es Wochenende war, bearbeitete sie den Fall ab Samstagmorgen. Sie ermöglichte es mir, in zwei Tagen frei zu sein, indem sie das ganze Wochenende Tag und Nacht arbeitete und zwei Tage im Einsatz war. Ihre Herangehensweise an den Fall und ihre Kommunikation mit den Institutionen waren ausgezeichnet. Sie hat nie den Kontakt zu mir abgebrochen. Ich empfehle sie auf jeden Fall weiter.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.Anton RSehr empfehlenswert. Grosses Lob an Frau Herrmann, welche mir bei meinem Anliegen eine große Hilfe war. Verdient 5 Sterne!Google Gesamtbewertung 4.9 von 5, basierend auf 140 Bewertungen
Wir sind für Sie da.
24H NOTRUF
Hier finden Sie uns
- Heindl Rechtsanwälte
- Promenadeplatz 11 | 80333 München
- Kostenlose Parkplätze
- kontakt@ra-heindl.de
- +49 (0) 89 – 24 29 10 65
- +49 (0) 89 – 21 66 89 10