Kronzeugenregelung
§ 31 BtMG

Ihre spezialisierten Strafverteidiger
für Drogenstrafrecht.

Ihr rechtlicher Beistand bei Drogendelikten

Das Betäubungsmittelgesetz enthält eine Kronzeugenregelung; sie ist in § 31 BtMG festgeschrieben. Die Bestimmungen dieses Paragrafen ermöglichen dem jeweils zuständigen Gericht, bei BtM-Delikten die Strafe zu mildern oder sogar gänzlich von einer Bestrafung des Täters abzusehen. Dafür müssen jedoch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein.

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Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG

Die konkreten Voraussetzungen

Das Gericht kann die Kronzeugenregelung nach seinem eigenen Ermessen anwenden, wenn ein Beschuldigter durch freiwilliges Offenbaren von Wissen wesentlich zur Aufklärung bereits begangener BtM-Straftaten oder zur effektiven Verhinderung geplanter BtM-Straftaten beiträgt. Die Kronzeugenregelung bedingt also entweder Aufklärungshilfe oder Verhinderungshilfe durch den Beschuldigten.
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Tatgeschehen der Vergangenheit (§ 31 Nr. 1 BtMG)
Das Betäubungsmittelgesetz sieht bei der Regelung nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht vor, dass der Beschuldigte ein umfangreiches Geständnis ablegt. Für die Kronzeugenregelung genügt es im Drogenstrafrecht, andere Personen zu belasten.
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)

Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen aus § 31 BtMG, kann die Anwendung der Kronzeugenregelung dem Beschuldigten große Vorteile bringen: signifikante Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe.

Doch trotz dieser verlockenden Aussichten ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten:

Bei Beschuldigtenvernehmungen weist die Polizei häufig auf die Vorteile der Kronzeugenregelungen hin. Ohnehin sollten Sie vor einer solchen Vernehmung anwaltliche Beratung eingeholt haben – doch erst recht, wenn Sie eine Kronzeugenregelung in Betracht ziehen. Hier heißt es: Kühlen Kopf bewahren, erst Anwalt fragen! Denn prinzipiell geht es immer um kluges Abwägen der Vor- und Nachteile, die eine Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG für den jeweils Betroffenen mit sich bringt.

Kronzeugenregelung des BtMG – Wie Heindl Rechtsanwälte Sie optimal berät

Ob es sinnvoll ist, die Kronzeugenregelung bei BtM-Delikten anzuwenden, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab – Beschuldigte sollten sich daher unbedingt ausführlich mit einem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beratschlagen. Als erfahrene und hochkompetente Strafverteidiger im Drogenstrafrecht sind unsere Rechtsanwälte in der Lage, die Vorteile und Risiken einer Kronzeugenregelung in jedem Einzelfall richtig einzuschätzen und dem Beschuldigten daraufhin entweder zu- oder abzuraten.

Nach genauer Prüfung der individuellen Umstände des BtM-Delikts (wie z. B. Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Bedeutung des möglichen Aufklärungsbeitrags, Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG) wägen unsere Strafverteidiger ab, ob das Gericht die Kronzeugenregelung aller Voraussicht nach bejahen oder verneinen wird.

Ebenso stellen wir durch fundierte juristische Beratung und Begleitung unseren Mandanten sicher, dass sie sich im Falle einer Aussage erstens nicht unnötig selbst belasten und zweitens ihr Wissen rechtzeitig offenbaren. So bleibt den Ermittlungsbehörden genügend Zeit, den getätigten Aussagen nachzugehen und für das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die dem Mandanten zugutekommen.

Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen des BtMG, können unsere Strafverteidiger, unterstützt vom BtMG-spezialisierten Anwaltsteam, zum Beispiel auf einen minder schweren Fall plädieren, worauf bei BtM-Delikten deutlich niedrigere Strafen stehen. Unter Umständen können unsere Strafverteidiger auch bewirken, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist es uns sogar möglich, vor Gericht ein gänzliches Absehen von Strafe zu erreichen.

Grundlegender Tipp beim Vorwurf des Handeltreibens von BtM

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?

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