Maßregeln der Besserung und Sicherung
Ein Sanktionensystem, neben dem Instrument der Strafe
Die »Maßregeln der Besserung und Sicherung« sind nicht im Betäubungsmittelgesetz verankert, sondern im allgemeinen Strafrecht (§§ 61 ff. StGB). Es handelt sich dabei um ein Sanktionensystem, das neben dem Instrument der Strafe angewandt wird – und zwar dann, wenn die Verhängung einer Strafe aus Sicht des Gerichts als Sanktionsmittel nicht ausreicht, um zukünftige rechtswidrige Taten des jeweiligen Täters wirksam zu verhindern. Eine Strafe kann z. B. auch dann unzulänglich sein, wenn ein Täter an einer psychischen Erkrankung leidet, somit kein Schuldvorwurf erhoben werden kann, man aber davon ausgeht, dass er zukünftig weitere strafbare Taten begehen wird.
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Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt es?
- Ambulante Maßregeln
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führungsaufsicht
- Berufsverbot
- Stationäre / freiheitsentziehende Maßregeln
- Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Sicherungsverwahrung
Die Aufgabe des Strafrechts liegt auch im präventiven Rechtsgüterschutz: Prinzipiell geht es bei allen Maßregeln der Besserung und Sicherung darum, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Die freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« dienen darüber hinaus auch der Therapie der Straftäter. Wenn beispielsweise ein BtM-Abhängiger im Rauschzustand eine Straftat verantwortet und Wiederholungsgefahr besteht, dann bewahrt dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Bevölkerung vor erneuten Straftaten seinerseits; zugleich kann der betreffende Täter seine BtM-Sucht mittels Therapie in der Entziehungsanstalt überwinden.
Für jede Maßregel der Besserung und Sicherung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).
Für die gerichtliche Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Straftat vorliegen – entweder ein Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
- Für die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik muss die betreffende Person eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.
- Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss ein Angeklagter den Hang zu übermäßigem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln haben, und dieser Hang muss ursächlich für die Straftat sein.
- Es muss eine begründete Wahrscheinlichkeit geben, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Drogensucht (BtM-Abhängigkeit) bzw. aufgrund seines psychischen Zustands erneut erhebliche Straftaten begehen wird.
- Für die Therapie müssen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bestehen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung in BtMG-Verfahren – Wie agiert Heindl Rechtsanwälte im Sinne Ihrer Mandanten ?
In zahlreichen BtM-Fällen, die Heindl Rechtsanwälte München als Strafverteidiger für Drogenstrafrecht übernimmt, droht zusätzlich zum eigentlichen Strafmaß die Maßregel der Besserung und Sicherung »Entziehung der Fahrerlaubnis«. Als Spezialist für das Betäubungsmittelgesetz nutzen unsere Fachanwälte jede rechtliche Chance, um vor Gericht dafür zu sorgen, dass ihre Mandanten den Führerschein behalten dürfen.
Was freiheitsentziehende Maßregeln betrifft, ist Heindl Rechtsanwälte in Gerichtsverhandlungen zu BtM-Delikten vor allem mit den Themen drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und drohende Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik konfrontiert. In der Regel besteht das Verteidigungsziel von unseren Strafverteidigern in diesen Fällen darin, »Therapie statt Strafe« nach § 35 BtMG zu erwirken, so dass sein jeweiliger Mandant in Freiheit bleiben kann. Hier gilt es unter anderem, das Gericht davon zu überzeugen, dass von seinem Mandanten keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit ausgeht. Mitunter ist eine entsprechende Nachweiserbringung sehr aufwendig, doch als versierte und langjährig erfahrene Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht und allgemeinen Strafrecht wissen wirl, was genau zu tun ist. Für jeden Einzelfall entwickeln unsere Rechtsanwälte die erfolgversprechendste Strafverteidigungsstrategie – in enger Zusammenarbeit mit dem hochspezialisierten Anwaltsteam der Heindl Rechtsanwälte.
Grundlegender Tipp beim Vorwurf Drogenbesitz
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
Unsere Bewertungen
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