Jugendstrafrecht
München

Strafverteidigung. Bis zum Ziel.

Bis zum Alter von 21 Jahren – in Ausnahmefällen auch
nur bis 18 Jahren – greift das Jugendstrafrecht.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch die erfahrenen Jugendstrafrechtsanwälte von Heindl Rechtsanwälte.

Heindl Rechtsanwälte verteidigen regelmäßig jugendliche Straftäter vor Gericht, unter anderem im so genannten „S-Bahn-Schläger-von-Solln-Fall“. Wie die Praxis zeigt, ist auch bei jugendlichen Tätern eine professionelle und strategisch aufgebaute Strafverteidigung unerlässlich: Auch das Jugendstrafrecht sieht bisweilen ernsthafte Sanktionen vor, bei entsprechend schweren Vergehen auch mehrjährige Haftstrafen. Gar nicht so selten ist zudem der Fall, dass jugendliche Beschuldigte übermäßig hart bestraft werden, in der Absicht, damit eine erzieherische Wirkung oder einen Abschreckungseffekt auf potenzielle Nachahmer auszuüben – weitere Gründe, warum Jugendliche und junge Erwachsene im Fall einer Anschuldigung sofort von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht begleitet und verteidigt werden müssen.

Je nach Tat lassen sich somit zahlreiche negative Konsequenzen vermeiden, die ansonsten zum Teil ebenso ungeahnte wie drastische Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg haben können, insbesondere in der Berufs- und Partnerwahl. Darüber hinaus stehen auf diese Weise die Chancen gut, bereits in der ersten Instanz den gewünschten Erfolg zu erzielen. Dies ist gerade in jenen Fällen essentiell, in welchen eine Berufung und damit ein nochmaliges Verhandeln in zweiter Instanz nicht möglich ist – im Jugendstrafrecht keine Seltenheit.

Ihr Ansprechpartner: Tom Heindl, Fachanwalt für Strafrecht

24H NOTRUF

In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch die erfahrenen Jugendstrafrechtsanwälte von Heindl Rechtsanwälte.

Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen zu den Fachgebieten, über Kosten oder Verfahren.

Was kostet eine Strafverteidigung?

Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Es wird nach Stundensatz, oder in Einzelfällen auch nach einer vereinbarten Pauschale abgerechnet. Bei Heindl Rechtsanwälte erfolgt die Abrechnung in der Regel anhand zweier im Vorfeld vereinbarter fester Pauschalen – einer für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) sowie einer weiteren Pauschale für das Hauptverfahren. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe? Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in welchen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (weitere Informationen dazu unter „Pflichtverteidigung“). Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich mit eingeschlossen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.

Was ist mit meinen Kosten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens?

Wer vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch seine Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen.

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