Handeltreibenmit BtM
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Was gilt juristisch als »Handeltreiben mit Betäubungsmitteln«?
Im Betäubungsmittelgesetz findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, was unter Handeltreiben exakt zu verstehen ist. Eine klare, präzise Definition existiert nicht. Doch Gerichte haben in ihren Urteilen verschiedene Kriterien für das Vorliegen des Tatbestands »Handeltreiben mit BtM« festgelegt.
In seinem Urteil 1 StR 433/00 vom 21. November 2000 erklärt der Bundesgerichtshof:
»Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt.«
Das entspricht einer enorm weiten Auslegung des Begriffs Handeltreiben. Demnach liegt Handeltreiben bereits dann vor, wenn Beschuldigte lediglich vorbereitend tätig werden oder Nebentätigkeiten jenseits des klassischen Dealens ausführen. Dazu gehören beispielweise: die Suche nach einem Lieferanten, Recherchetätigkeiten zu Kaufpreisen, Verhandlungen zu beabsichtigen Ankäufen oder Verkäufen, die Weitervermittlung von BtM an einen Bekannten oder Geldübergaben als Unterstützung/Gefallen für andere Personen.
Es ist also vollkommen unerheblich, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit BtM gehandelt und ob er tatsächlich Gewinne erziel hat – es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Allein der Versuch bzw. die Absicht des Handeltreibens reichen für eine Anklage und die Strafbarkeit aus.
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Welche Strafen drohen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Entscheidend für das Strafmaß bei Handeltreiben mit BtM sind insbesondere die Menge der Drogen sowie die Art der Drogen. Abhängig vom Einzelfall drohen hohe Freiheitsstrafen. Zahlreiche Faktoren sind hier relevant.
Strafen für den Handel mit »normalen Mengen« (§ 29 BtMG)
Strafen für den Handel mit »nicht geringen Mengen« (§ 29a BtMG)
Strafen bei gewerbsmäßigem Handel (§§ 29, 30 BtMG)
- Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe – und zwar auch unterhalb der nicht geringen Menge (§ 29 BtMG).
- Erfolgt die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln von einer über 21-jährigen Person an unter 18-jährige Personen, droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren (§ 30 BtMG).
Strafen bei Abgabe von BtM an Minderjährige (§§ 29a, 30, 30a BtMG)
- Verkauft eine über 21-jährige Person Betäubungsmittel gewinnbringend an unter 18-Jährige (Minderjährige), droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren; die Menge ist in diesem Fall irrelevant (§ 29a BtMG).
- Handelt es sich darüber hinaus um eine gewerbsmäßige Abgabe, liegt das Strafmaß höher: bei mindestens 2 Jahren und maximal 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 BtMG).
- Noch härtere Strafen drohen, wenn eine über 21-jährige Person eine minderjährige Person bestimmt, unerlaubten Handel mit BtM zu betreiben – die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hier 5 Jahre (§ 30a BtMG).
Strafe für die Verursachung des leichtfertigen Tods eines Menschen durch BtM (§ 30 BtMG)
Strafen bei bandenmäßigem Handeltreiben (§ 30) und Mitführung von Waffen (§ 30a BtMG)
- Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn sich mindestens drei Menschen zusammenschließen, um in gemeinsamem Interesse für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen. Das BtMG sieht hier Freiheitstrafen von 2 bis 15 Jahren vor (§ 30 BtMG).
- Mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe riskiert, wer als Bandenmitglied mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt oder wer unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treibt und dabei eine Schusswaffe oder andere Gegenstände mit sich führt, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (z. B. Messer, Elektroschocker).
Was kann Heindl Rechtsanwälte München beim Vorwurf »Handeltreiben mit BtM« für Sie tun?
Das Handeltreiben mit Drogen ist ein schwerer Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht. Demzufolge drohen sehr harte Strafen. Das gilt erst recht, wenn es um bandenmäßigen Handel, die Involvierung von Minderjährigen oder das Mitführen von Waffen geht. Doch auch in Fällen, die juristischen Laien »gar nicht so schlimm« erscheinen, ist der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, z. B. beim Drogendealen im privaten Umfeld.
Deshalb ist die Mandatierung eines hochkompetenten und äußerst erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM in jedem Falle zwingend erforderlich. Nur ein ausgewiesener Experte für Drogenstrafrecht kann für Beschuldigte das Schlimmste vermeiden: Die Rechtsanwälte von Heindl Rechtsanwälte sind Koryphäen auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts. Wir kämpfen gemeinsam mit dem Anwaltsteam der Münchner Strafrechtskanzlei mit allen rechtlichen Mitteln dafür, Strafen für unsere Mandanten ganz zu vermeiden oder geringe Strafen zu erwirken. Hier sind gute Argumente entscheidend. Dazu zählen exemplarisch:
- Handeltreiben setzt Eigennützigkeit voraus, also eine Gewinnerzielungsabsicht. Verschafft ein Beschuldigter einem Freund Drogen zum Einkaufspreis, dann will er keinen Gewinn erzielen. Damit ist der Straftatbestand des Handeltreibens hier nicht erfüllt.
- Im Falle des Verkaufs von BtM an Minderjährige ist der Vorsatz infrage zu stellen.
- Eine »Strafe zur Bewährung« kann es nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geben. Bei einer Verurteilung auf Grundlage des § 30 a BtMG (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist eine Bewährung also eigentlich nicht möglich. Hier dringt RA Heindl verbissen auf die Durchsetzung eines minder schweren Falls [Link zu Strafmildernde Möglichkeiten], um für seinen Mandanten im besten Fall eine Strafe unter 2 Jahren auf Bewährung zu erwirken.
Grundlegender Tipp beim Vorwurf des Handeltreibens von BtM
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
Unsere Bewertungen
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