Handeltreiben
mit BtM

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Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in § 29 BtMG als Straftatbestand definiert. Steht dieser im Raum, drohen besonders hohe Strafen. Die zuständige Staatsanwaltschaft fordert hier meist schon erhebliche Mindeststrafen. Hinzu kommt, dass der Straftatbestand »Handeltreiben« viel eher erfüllt ist, als viele Menschen vermuten.

Was gilt juristisch als »Handeltreiben mit Betäubungsmitteln«?

Im Betäubungsmittelgesetz findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, was unter Handeltreiben exakt zu verstehen ist. Eine klare, präzise Definition existiert nicht. Doch Gerichte haben in ihren Urteilen verschiedene Kriterien für das Vorliegen des Tatbestands »Handeltreiben mit BtM« festgelegt.

In seinem Urteil 1 StR 433/00 vom 21. November 2000 erklärt der Bundesgerichtshof:
»Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt.«

Das entspricht einer enorm weiten Auslegung des Begriffs Handeltreiben. Demnach liegt Handeltreiben bereits dann vor, wenn Beschuldigte lediglich vorbereitend tätig werden oder Nebentätigkeiten jenseits des klassischen Dealens ausführen. Dazu gehören beispielweise: die Suche nach einem Lieferanten, Recherchetätigkeiten zu Kaufpreisen, Verhandlungen zu beabsichtigen Ankäufen oder Verkäufen, die Weitervermittlung von BtM an einen Bekannten oder Geldübergaben als Unterstützung/Gefallen für andere Personen.

Es ist also vollkommen unerheblich, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit BtM gehandelt und ob er tatsächlich Gewinne erziel hat – es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Allein der Versuch bzw. die Absicht des Handeltreibens reichen für eine Anklage und die Strafbarkeit aus.

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Welche Strafen drohen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Entscheidend für das Strafmaß bei Handeltreiben mit BtM sind insbesondere die Menge der Drogen sowie die Art der Drogen. Abhängig vom Einzelfall drohen hohe Freiheitsstrafen. Zahlreiche Faktoren sind hier relevant.

Strafen für den Handel mit »normalen Mengen« (§ 29 BtMG)

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in normalen Mengen (unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge) sieht das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend für die Mengen-Grenzwerte sind sowohl die chemische Analyse der aufgefundenen BtM als auch die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehalts.

Strafen für den Handel mit »nicht geringen Mengen« (§ 29a BtMG)

Beim Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt hier bei einem Jahr.

Strafen bei gewerbsmäßigem Handel (§§ 29, 30 BtMG)

Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn sich jemand über einen gewissen Zeitraum durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine kontinuierliche Einnahmequelle sichern will.

Strafen bei Abgabe von BtM an Minderjährige (§§ 29a, 30, 30a BtMG)

Strafe für die Verursachung des leichtfertigen Tods eines Menschen durch BtM (§ 30 BtMG)

Wurde infolge des Verkaufs, der Abgabe oder Verabreichung von Drogen leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, drohen dem Verursacher mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Strafen bei bandenmäßigem Handeltreiben (§ 30) und Mitführung von Waffen (§ 30a BtMG)

Was kann Heindl Rechtsanwälte München beim Vorwurf »Handeltreiben mit BtM« für Sie tun?

Bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne unserer Mandanten.

Das Handeltreiben mit Drogen ist ein schwerer Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht. Demzufolge drohen sehr harte Strafen. Das gilt erst recht, wenn es um bandenmäßigen Handel, die Involvierung von Minderjährigen oder das Mitführen von Waffen geht. Doch auch in Fällen, die juristischen Laien »gar nicht so schlimm« erscheinen, ist der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, z. B. beim Drogendealen im privaten Umfeld.

Deshalb ist die Mandatierung eines hochkompetenten und äußerst erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM in jedem Falle zwingend erforderlich. Nur ein ausgewiesener Experte für Drogenstrafrecht kann für Beschuldigte das Schlimmste vermeiden: Die Rechtsanwälte von Heindl Rechtsanwälte sind Koryphäen auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts. Wir kämpfen gemeinsam mit dem Anwaltsteam der Münchner Strafrechtskanzlei mit allen rechtlichen Mitteln dafür, Strafen für unsere Mandanten ganz zu vermeiden oder geringe Strafen zu erwirken. Hier sind gute Argumente entscheidend. Dazu zählen exemplarisch:

Die jeweilige Verteidigungsstrategie erarbeiten unsere Fachanwälte auf der Grundlage akribischer Prüfung der entsprechenden Ermittlungsakte; sie nehmen jedes kleinste Detail des Einzelfalls in Augenschein. Primäres Ziel ihrer Verteidigung ist immer, durch klug begründete Anträge eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren einstellen zu lassen. In zahlreichen Fällen ist ihnen das bereits gelungen. Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen, setzen unsere Anwälte in ihrer Strafverteidigung alles daran, die Strafe für ihre Mandanten so gering wie irgend möglich zu halten – mit geschickter Verhandlungstaktik, Hartnäckigkeit und brillanten Sachkenntnissen.

Grundlegender Tipp beim Vorwurf des Handeltreibens von BtM

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?

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