Herstellung / Anbau
von BtM

Ihre spezialisierten Strafverteidiger
für Drogenstrafrecht.

Ihr rechtlicher Beistand bei Drogendelikten

Die Herstellung und der Anbau von Betäubungsmitteln gehören zu den Straftatbeständen, die in § 29 des Betäubungsmittelgesetzes geregelt sind. Ohne offizielle Genehmigung ist jegliche Produktion der im BtMG gelisteten Betäubungsmittel strafbar – wie z. B. der Anbau von Marihuana-Pflanzen oder das Herstellen synthetischer Drogen. Welche Handlungen/Vorgänge konkret strafbar sind und wie früh die Strafbarkeit mitunter einsetzt, ist vielen Menschen nicht klar.

Die Frage lautet daher:
Was genau gilt als Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln und ist damit strafbar?

Was unter Herstellung von Betäubungsmitteln zu verstehen ist, definiert § 2 Nr. 4 BtMG:
»Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.«

Die genannten Herstellungsprozesse umfassen jeweils zahlreiche einzelne Tätigkeiten, die für sich genommen bereits strafbar sind, wie z. B. das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen oder das Trocknen von Substanzen. Sogar Personen, die hierbei lediglich als Unterstützer agieren, machen sich der Beihilfe strafbar.

Unter Anbau von Betäubungsmitteln versteht man laut Rechtsprechung das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat von Betäubungsmittelsamen sowie die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen (siehe Anlagen I bis III BtMG) zählen.

Die Strafbarkeit beginnt hier bereits beim bloßen Versuch: Die Aussaat von Betäubungsmittelsamen stellt eine Straftat dar – ob die Pflanze nun gedeiht oder nicht. Selbst wer nach dem Aussäen, zum Beispiel auf dem heimischen Balkon, die Aussaat anschließend sich selbst überlässt, macht sich strafbar.

Es kommt weder auf die Art und Weise des Anbaus, noch auf den individuellen Zweck, die Menge oder die Qualität der angebauten Betäubungsmittel an. Das bedeutet: Nicht nur große Plantagen sind ein rechtliches Problem – das Cannabis- oder Coca-Pflänzchen im heimischen Blumentopf reicht für die prinzipielle Strafbarkeit schon aus. Ein strafbarer Anbau ist übrigens auch bei der Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen gegeben, die unverarbeitet keine Wirkstoffe enthalten. Strafrechtlich relevant ist lediglich, ob die Pflanzen zum Tatzeitpunkt in den Anlagen I-III des BtMG aufgeführt waren.

24H NOTRUF

In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.

Welche Strafen drohen bei Herstellung / Anbau von Betäubungsmitteln?

Wie bei anderen Delikten im Drogenstrafrecht auch, ist das Strafmaß bei Herstellung und Anbau von BtM insbesondere abhängig von der Art der Droge und der Menge; hinzu kommen in jedem Einzelfall weitere Kriterien.

Bei Anbau oder Herstellung einer nicht geringen Menge BtM oder »harter« Drogen drohen langjährige Haftstrafen. Doch auch ein einzelnes Pflänzchen mehr, als die erlaubten drei, kann eine erhebliche Geldstrafe nach sich ziehen, was zudem eine Eintragung im Führungszeugnis bedeuten kann. Die nicht geringe Menge gilt bei Cannabispflanzen beispielsweise ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC – diesen Grenzwert überschreiten Beschuldigte schon mit dem Anbau einiger weniger Pflanzen zum Eigenbedarf.

Beim strafbaren Anbau / strafbarer Herstellung von Betäubungsmitteln handelt es sich um einen Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen drohen, wenn der Anbau bzw. die Herstellung von BtM gewerbsmäßig erfolgt, wenn er die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet oder bandenmäßig betrieben wird.

Was kann Heindl Rechtsanwälte beim Vorwurf »Anbau / Herstellung von Drogen« für Sie tun?

Bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne unserer Mandanten.

Vor dem Hintergrund der strengen Gesetzgebung und empfindlicher Strafen, die bei Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln drohen, ist es unbedingt geboten, frühzeitig einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt und Strafverteidiger für Drogenstrafrecht einzuschalten: Die Strafverteidiger der »H2 Rechtsanwälte« sind mit allen Feinheiten des Betäubungsmittelstrafrechts vertraut und wissen genau, was in jedem Einzelfall zu tun ist, um ihre Mandanten bestmöglich zu verteidigen. In Zusammenarbeit mit dem BtM-spezialisierten Anwaltsteam der Münchner Strafrechtskanzlei betreuen wir Fälle unterschiedlichster Komplexität und Schwere – und das mit beeindruckenden Erfolgen.

Beim Vorwurf Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln nutzen wir zahlreiche Argumentationsmöglichkeiten, um Indizien oder vermeintliche Beweise zu erschüttern, auch in komplizierten Fällen. Wir hinterfragen beispielsweise, wie ein Gericht Mengenangaben bei noch nicht ausgereiften Pflanzen ermittelt oder wie Behörden nachweisen wollen, dass Pflanzen, die sich auf frei zugänglichen Anbauflächen auf öffentlichem Grund befinden, eindeutig dem Beschuldigten zuzurechnen sind.

Wie auch immer die Voraussetzungen und Aussichten zum Zeitpunkt der Mandatierung aussehen – unser Team prüft grundsätzlich als erstes, ob und wie sie eine Gerichtsverhandlung und die damit drohende Strafe durch entsprechende Anträge verhindern können. Sollte das nicht möglich sein, kämpft »H2 Rechtsanwälte« mit allen rechtlichen Mitteln für das geringstmögliche Strafmaß.

Grundlegender Tipp beim Vorwurf der Herstellung / Anbau von BtM

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?

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