Drogenschnelltest und
Drogenscreening

Wir sind Spezialisten im Drogenstrafrecht

Heindl Rechtsanwälte – Ihre Drogenstrafrecht-Spezialisten

Es gibt viele unterschiedliche Arten von Drogentests. Die jeweils angewandte Methode richtet sich nach der Art der gesuchten Droge und dem Zweck des Tests. Vereinfacht könnte man sagen: Entweder geht es hinsichtlich der Ergebnisse primär um maximale Geschwindigkeit oder um höchstmögliche Präzision.

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Drogenschnelltests

Ein Drogenschnelltest muss – wie der Name schon verrät – in kürzester Zeit abgeschlossen sein. Er wird bei einem Verdacht auf Drogenkonsum häufig im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle angewendet und kann auf der Entnahme unterschiedlicher körpereigener Substanzen beruhen (Speicheltest, Urintest, Schweißtest). Hierbei kommen Teststreifen zum Einsatz, die sich in Berührung mit den Substanzen verfärben. Die Ergebnisse können erste Hinweise auf einen möglichen Drogenkonsum liefern. Die Aussagekraft von Schnelltests ist jedoch zu gering, um als Beweismittel vor Gericht zu gelten. Verschiedene Faktoren beeinflussen das Ergebnis und können es verfälschen.

Schnelltests können vor Gericht nicht als Beweis herangezogen werden! Verweigern Sie einen Drogenschnelltest grundsätzlich! Sie haben das Recht dazu. War ein Drogenschnelltest positiv, kann die Polizei zur genaueren Abklärung bzw. Bestätigung des Ergebnisses ein aussagekräftiges Drogenscreening anordnen. Diese Laboruntersuchung können Sie sich nicht mehr verweigern.

Drogenscreening

Soll das Ergebnis eines Drogentests sehr genau und differenziert sein, finden Analysemethoden Anwendung, die in einem Labor durchgeführt werden. Sie dauern dementsprechend länger. Durch ein solches Drogenscreening kann nachgewiesen werden, ob sich Drogen im menschlichen Körper befinden und um welche Substanzen und Mengen es sich dabei handelt. Gängige Methoden sind die Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS) und die Flüssigchromatographie-Massenspektrometrie (LC/MS). Bei einem Drogenscreening werden dem Betroffenen Proben entnommen – in der Regel Blut, Urin oder Haare.

Die Nachweisbarkeit von Drogen im Blut ist sehr gut, sie ist jedoch stark abhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums. Bereits einige Stunden nach dem Konsum ist die Drogennachweisbarkeit deutlich geringer. Ein Bluttest gibt Auskunft darüber, wie hoch die Konzentration der entsprechenden Substanz im Blut ist.

Die Polizei ist berechtigt, bei begründetem Verdacht auf eine Straftat einen Bluttest auf Drogen anzuordnen. Die Ergebnisse dieser Art von Drogenscreening werden als einzige vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Auch Drogen im Urin können nachgewiesen werden. Von den Nieren gefilterte Fremdstoffe aus dem Blut – wozu Drogen gehören – werden über den Urin ausgeschieden und sind darin nachweisbar. Das Ergebnis wird allerdings durch bestimmte Faktoren beeinflusst, wie z.B.: Art der Droge und Cut-Off-Wert, Häufigkeit und Menge des Drogenkonsums, Zeitraum zwischen Konsum und Urintest, körperliche Verfassung der Person, verstrichene Zeit seit dem letzten Konsum.
Zur Ermittlung, ob eine Person über einen längeren Zeitraum Drogen konsumiert hat, kann ein Haar-Drogentest durchgeführt werden. Ist das Ergebnis eines Drogenscreenings positiv, drohen Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen. Schalten Sie deshalb immer einen versierten Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht ein, sobald Sie wissen, dass ein Drogenscreening bei Ihnen durchgeführt werden soll. H2 Rechtsanwälte und das Kanzlei-Team können Ihnen hier umgehend helfen. Sie sind auf das Drogenstrafrecht spezialisiert und mit allen Feinheiten des Betäubungsmittelgesetzes vertraut.

Noch einmal das Wichtigste:

Schnelltests können vor Gericht nicht als Beweis herangezogen werden! Verweigern Sie einen Drogenschnelltest grundsätzlich! Sie haben das Recht dazu.

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