Beischlaf zwischen Verwandten ist keine Sexualstraftat im eigentlichen Sinne
Beim Beischlaf zwischen Verwandten handelt es sich um keine Sexualstraftat im eigentlichen Sinne: Der zugrundeliegende Paragraf 173 des Strafgesetzbuchs findet sich im Kapitel Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie. Der breiten Öffentlichkeit ist dieser Straftatbestand als Inzest bekannt. Das Verbot bezieht sich ausschließlich auf Verwandte ersten Grades, also unter anderem auf Sex zwischen einem Elternteil und einem Kind sowie zwischen Geschwistern. Der Paragraf gilt unter anderem nicht für Nichten und Neffen sowie für Adoptivgeschwister. Eine Strafbarkeit liegt auch nicht vor, wenn beide Geschwister noch nicht volljährig sind. Sanktioniert wird ausschließlich vaginaler Sex.
Zu Anklagen kommt es in diesem Bereich nur selten. Beispiel zwei volljährige Geschwister: Wenn sie den Beischlaf im Einvernehmen vornehmen, wird im Regelfall keiner der beiden den anderen anzeigen.
Sollte keine Einwilligung vorliegen, greift nicht der Straftatbestand Beischlaf zwischen Verwandten, sondern der Vergewaltigungs-Paragraf.
Es ist in der Wissenschaft und in der Öffentlichkeit umstritten, ob der Gesetzgeber den Beischlaf zwischen Verwandten sanktionieren soll. Einige fordern die Abschaffung des Inzest-Verbots. Sie argumentieren, dass der Staat das freiwillige Handeln zweier Erwachsener tolerieren müsse. Zudem weisen sie darauf hin, dass durch den Beischlaf zwischen Verwandten kein gesellschaftlicher Schaden entstehe.
Die geringe Anzahl an Verfahren von rund zehn pro Jahr zeigt, dass dieser Straftatbestand kaum Relevanz besitzt.
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