Internetstraftaten –
Sexualstrafrecht
im Internet

Strafverteidigung. Bis zum Ziel.

Immer mehr Sexualstraftaten werden über das Internet ausgeübt

Einige Sexualstraftaten haben sich in den letzten Jahren zunehmend in das Internet verlagert. Als Beispiele verdienen die Verbreitung sowie der Erwerb kinder- beziehungsweise jugendpornografischer Schriften Erwähnung, geregelt in den Paragrafen 184b und 184c StGB. Früher fand der Handel mittels Datenträgern statt, unter anderem per Postversand. Heute bieten Kriminelle die Dateien online an, Käufer laden sich diese herunter.

Grundsätzlich gibt es kein spezielles Sexualstrafrecht im Internet. Es gelten die gewöhnlichen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Nur die Vorgehensweise der Behörden hat sich geändert. Sie haben insbesondere bessere Ermittlungsansätze. Wenn sie beispielsweise bei einem Händler eine Razzia durchführen, gelangen sie häufig an die Identitäten der Käufer. Sie stellen zum Beispiel Bankverbindungen oder IP-Adressen sicher. Den Käufern hilft es nichts, wenn der Anbieter im Ausland wohnt. Die Polizeibehörden kooperieren international und übermitteln die entsprechenden Daten an das Bundeskriminalamt.

Das Sexualstrafrecht im Internet umfasst viele weitere Straftaten. Dazu zählt das unaufgeforderte Sexting. Sexting bedeutet das Zusenden von sexuell anregenden Bildern, etwa Nacktbildern. Ist der Empfänger damit nicht einverstanden, kann er Anzeige erstatten. Diese Straftat fällt unter den Paragrafen 184 Abs. 6, Verbreitung pornografischer Schriften. In der Öffentlichkeit hat zudem das sogenannte Cyber-Grooming eine breite öffentliche Debatte und Aufregung ausgelöst, das gezielte Online-Ansprechen von Kindern mit sexuellem Hintergedanken. Dabei handelt es sich um eine Unterkategorie des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 4). Gegebenenfalls sind weitere Straftatbestände im Sexualstrafrecht im Internet erfüllt: Sendet der Minderjährige beispielsweise in diesem Zusammenhang Nacktfotos von sich zu, kommt auch der Anklagepunkt Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen zu den Fachgebieten, über Kosten oder Verfahren.

Was kostet eine Strafverteidigung?

Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Es wird nach Stundensatz, oder in Einzelfällen auch nach einer vereinbarten Pauschale abgerechnet. Bei HeindlRechtsanwälte erfolgt die Abrechnung in der Regel anhand zweier im Vorfeld vereinbarter fester Pauschalen – einer für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) sowie einer weiteren Pauschale für das Hauptverfahren. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe? Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in welchen einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (weitere Informationen dazu unter „Pflichtverteidigung“). Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten einer Strafverteidigung – es sei denn, dies ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich mit eingeschlossen. Rufen Sie am besten Ihren Versicherer an, um diesen Punkt zu klären.

Was ist mit meinen Kosten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens?

Wer vor Gericht wegen einer Straftat angeklagt wurde, erhält bei einem Freispruch seine Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO sind die Kosten in der Regel selbst zu tragen.

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