Therapie statt
Strafe

Ihre Spezialisten im
Drogenstrafrecht

Ihr rechtlicher Beistand bei Drogendelikten

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn die strafrechtlich relevante Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Für den Angeklagten bedeutet diese besondere Regelung zweierlei: Er muss nicht in Haft, und er kann seine Drogenabhängigkeit in einer professionellen Therapie überwinden.

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In strafrechtlichen Notfällen, wie z. B. Verhaftung oder Hausdurchsuchung, erreichen Sie einen unserer Anwälte täglich rund um die Uhr, auch am Wochenende.

Zurückstellung der Strafe laut § 35 BtMG

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wie setzt sich Heindl Rechtsanwälte für die Zurückstellung der Strafvollstreckung ein?

Eins vorweg: Als erfahrene und erstklassige Strafverteidiger im Drogenstrafrecht streben wir vorrangig immer die Abwendung eines Strafverfahrens an. Der Antrag »Therapie statt Strafe« kann auch schon vor Erhebung einer öffentlichen Klage gestellt werden. Heindl Rechtsanwälte setzt alles daran, mit einem solchen Antrag erfolgreich zu sein. Zudem klären wir frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen und ein Verfahren eröffnet werden, ist das nächste Verteidigungsziel unserer Strafverteidiger die Strafaussetzung zur Bewährung. Da es für diesen Verfahrensausgang keine hundertprozentige Garantie gibt, lassen wir alle Feststellungen, die für das Thema »Therapie statt Strafe« relevant sind, von Anfang an in das Hauptverfahren einfließen – so sorgt er dafür, dass in den Urteilsgründen explizit erwähnt wird, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Dieser im Urteil fixierte Hinweis erleichtert die potenzielle Durchsetzung der Strafzurückstellung im Vollstreckungsverfahren.

Mitunter müssen unsere Strafverteidiger vor Gericht großes taktisches Geschick zeigen und aufwendige Überzeugungsarbeit leisten, um den unmittelbareren Zusammenhang zwischen Straftat und existierender BtM-Abhängigkeit seines Mandanten nachzuweisen. In diesen Fällen greift Heindl Rechtsanwälte sowohl auf ihre fundierten Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht zurück als auch auf die vielfältigen Verhandlungserfahrungen im Drogenstrafrecht. Unterstützt durch das hochqualifizierte, auf das BtMG spezialisierte Anwaltsteam der Strafrechtskanzlei in München.

Grundlegender Tipp beim Vorwurf Drogenbesitz

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

Der wichtigste Tipp gilt im Drogenstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort Heindl Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?

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