Alles über BtMG
Was regelt das BtMG und was bedeutet die „Null-Toleranz-Politik“ in Bayern?
Das Betäubungsmittelstrafrecht wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln festlegt. Das BtMG enthält Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1), Regelungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einschließlich Erlaubnisverfahren (Abschnitt 2), die Auflistung der als Betäubungsmittel geltenden, Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen (Anlagen I bis III) sowie die Regelungen zu Straftatbeständen und Strafrahmen (Abschnitt 6).
Die frühzeitige Kontaktierung eines kompetenten Strafverteidigers beim Vorwurf eines BtM-Verstoßes ist ohnehin enorm wichtig, da das Betäubungsmittelstrafrecht ein äußerst komplexes Spezialgebiet des Strafrechts darstellt und hier empfindliche Strafen drohen. Für die erfolgreiche Verteidigung von Beschuldigten sind umfangreiches Fachwissen, reichhaltige Erfahrungen und intelligente Strategien essenziell.
Darüber hinaus bekommt die professionelle Strafverteidigung eine spezielle Bedeutung bei BtM-Verstößen im Bundesland Bayern, denn hier wird eine strenge »Null-Toleranz-Politik« praktiziert. Deutlich wird dies beispielsweise am restriktiven Umgang mit einer »geringen Menge« Cannabis. BtM-Delikte im Zusammenhang mit Cannabisprodukten können in Deutschland von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn man mit einer – jeweils landesspezifischen definierten – „geringen Menge“ Cannabis erwischt wird. Diese gilt als sogenannter Eigenbedarf. Die Festlegung der geringen Menge Eigenbedarfs wird in den einzelnen Bundeländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Der Freistaat Bayern geht besonders rigoros gegen Cannabis-Konsumenten vor: Hier herrscht eine Null-Toleranz-Grenze von 0 Gramm. Das bedeutet: Jedes »Delikt« wird zur Anzeige gebracht; in Bayern kann man für den Besitz von 0,001 Gramm Marihuana prinzipiell verurteilt werden, selbst als Ersttäter.
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Ein Überblick
Welche Substanzen gelten als Betäubungsmittel gemäß BtMG ?
Das Betäubungsmittelgesetz definiert in den Anlagen I bis III, welche Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen als Betäubungsmittel gelten. Die gelisteten Inhalte werden permanent aktualisiert; sie unterliegen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Entscheidende Kriterien zur Aufnahme in den Katalog der Betäubungsmittel sind: das wirkungsbedingte Potenzial, eine Abhängigkeit hervorzurufen sowie eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit bei missbräuchlicher Verwendung. Darüber hinaus können in die Anlagen des BtMG auch Stoffe aufgenommen werden, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden.
Anlage I des BtMG
Anlage II des BtMG
Anlage III des BtMG
Zu den am stärksten verbreiteten Betäubungsmitteln dieser drei Kategorien zählen:
Ist eine bestimmte Substanz nicht in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt, greifen auch die Strafsanktionen des BtMG nicht. Daher prüfen unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Betäubungsmittelstrafrecht grundsätzlich als erstes, ob es sich tatsächlich um eine Substanz handelt, die unter das Betäubungsmittelstrafrecht fällt.
Potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit einem BtMG-Verstoß
Was können oder sollten Sie tun?
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